ALLGEMEINE

GESCHÄFTS
BEDINGUNGEN.

Transparente Bedingungen für unsere Leistungen und Services.
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um die
Fahrzeugaufbereitung, den Reifenservice und unseren HU / AU Service.

AGB

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Kunden über Dienstleistungen im Bereich der Fahrzeugaufbereitung, Fahrzeugpflege, Innen- und Außenreinigung, Lackpflege, Reifenservice sowie organisatorische Dienstleistungen im Zusammenhang mit Hauptuntersuchungen (HU) und Abgasuntersuchungen (AU).

(2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt wurde.

(3) Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

AGB

§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang

(1) Geschuldet ist ausschließlich die jeweils ausdrücklich vereinbarte Leistung.

(2) Beschreibungen von Leistungen auf der Website, in Preislisten, Werbematerialien oder sonstigen Informationsmedien dienen der allgemeinen Leistungsbeschreibung. Maßgeblich für den konkreten Auftrag ist ausschließlich der individuell vereinbarte Leistungsumfang.

(3) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform vereinbart, schuldet der Auftragnehmer insbesondere keine vollständige Wiederherstellung eines Neuwagenzustands, keine vollständige Beseitigung sämtlicher Verschmutzungen, Flecken, Gerüche, Kratzer, Lackdefekte oder sonstiger Gebrauchsspuren.

(4) Angaben über Bearbeitungszeiten, mögliche Ergebnisse oder optische Verbesserungen stellen keine Garantie dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(5) Stellt sich während der Durchführung der Arbeiten heraus, dass aufgrund des tatsächlichen Fahrzeugzustands, vorhandener Verschmutzungen, Vorschäden oder sonstiger Umstände ein wesentlich höherer Aufwand erforderlich ist, wird der Auftraggeber über den zusätzlichen Aufwand informiert. Weitergehende kostenpflichtige Arbeiten erfolgen nur nach entsprechender Zustimmung des Auftraggebers.

AGB

§ 3 Fahrzeugzustand und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über ihm bekannte Vorschäden, Mängel und Besonderheiten des Fahrzeugs zu informieren.

Dies betrifft insbesondere:

- Unfallschäden,
- Lackschäden,
- Nachlackierungen,
- Folierungen,
- beschädigte oder lose Fahrzeugteile,
- Materialschäden,
- Korrosionsschäden,
- Vorschäden an Kunststoff-, Leder-, Gummi- oder Textilflächen,
- technische oder elektronische Defekte,
- Sonderumbauten und nicht serienmäßige Anbauteile.

(2) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten eine umfassende technische oder materialtechnische Untersuchung des Fahrzeugs durchzuführen.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Fahrzeugübernahme erkennbare Vorschäden und Auffälligkeiten zu dokumentieren.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Wertgegenstände und persönliche Gegenstände vor Übergabe des Fahrzeugs zu entfernen. Für im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass das Fahrzeug für die vereinbarte Leistung grundsätzlich geeignet und verkehrssicher ist, soweit die Prüfung dieser Voraussetzungen nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist.

AGB

§ 4 Innenraumaufbereitung

(1) Die Innenraumaufbereitung umfasst ausschließlich die konkret vereinbarten Reinigungs- und Pflegeleistungen.

(2) Aufgrund von Alter, Materialzustand, Art und Dauer der Verschmutzung kann eine vollständige Entfernung sämtlicher Flecken, Gerüche, Verfärbungen oder Verschmutzungen nicht garantiert werden.

(3) Insbesondere bei bereits geschädigten, verschlissenen, ausgeblichenen, porösen oder anderweitig vorgeschädigten Materialien kann eine Reinigung vorhandene Materialunterschiede oder Vorschäden deutlicher sichtbar machen.

(4) Eine vollständige Wiederherstellung eines neuwertigen Zustands ist nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(5) Der Auftragnehmer schuldet eine fachgerechte Durchführung der vereinbarten Leistung, jedoch keinen bestimmten Reinigungserfolg, soweit dieser aufgrund des Zustands oder der Beschaffenheit des Fahrzeugs objektiv nicht erreichbar oder nicht vereinbart ist.

AGB

§ 5 Außenaufbereitung und Lackpflege

(1) Die Außenaufbereitung erfolgt ausschließlich im Umfang der vereinbarten Leistungen.

(2) Eine Lackpflege, Reinigung oder Politur dient der optischen Verbesserung und dem Schutz der behandelten Oberflächen.

(3) Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, wird keine vollständige Entfernung von Kratzern, Lackdefekten, Steinschlägen, Lackabplatzungen, Roststellen, Verätzungen, matten Stellen oder sonstigen Beschädigungen geschuldet.

(4) Bereits vorhandene Vorschäden, unsachgemäße Vorarbeiten, mangelhafte Nachlackierungen, Folierungen oder verdeckte Materialschäden können während oder nach der Bearbeitung optisch deutlicher hervortreten.

(5) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die fachgerechte Ausführung von früheren Reparaturen, Lackierungen, Folierungen oder sonstigen Arbeiten Dritter zu überprüfen.

(6) Aussagen über Haltbarkeit, Schutzdauer oder optische Ergebnisse von Pflegeprodukten und Versiegelungen stellen keine Garantie dar, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

AGB

§ 6 Reifenservice

(1) Der Reifenservice umfasst ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Leistungen.

Hierzu können insbesondere gehören:

- Radwechsel,
- Montage und Demontage von Reifen,
- Auswuchten,
- Reinigung von Kontaktflächen,
- Sichtprüfung von Reifen und Rädern.

(2) Der Auftragnehmer schuldet keine vollständige technische Untersuchung des Fahrzeugs, sofern eine solche nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Eine Sichtprüfung beschränkt sich auf äußerlich erkennbare und frei zugängliche Bereiche.

(4) Verdeckte Schäden, innere Reifenschäden, Materialermüdung oder sonstige Mängel, die bei einer üblichen Sichtprüfung nicht erkennbar sind, sind nicht Gegenstand der vereinbarten Leistung.

(5) Der Auftraggeber ist, soweit keine ausdrückliche Prüfung vereinbart wurde, selbst dafür verantwortlich, dass die bereitgestellten Reifen und Räder für das Fahrzeug geeignet und zulässig sind.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten abzulehnen oder zu unterbrechen, wenn Reifen, Räder oder sonstige Fahrzeugteile erkennbar beschädigt, nicht sicher montierbar oder für die Durchführung der Arbeiten ungeeignet sind.

(7) Erkennbare Auffälligkeiten können dem Auftraggeber mitgeteilt werden. Eine solche Mitteilung stellt keine umfassende technische Diagnose oder sicherheitstechnische Untersuchung dar.

AGB

§ 7 HU/AU-Service und Fahrzeugvorführung

(1) Der Auftragnehmer bietet einen organisatorischen Service im Zusammenhang mit der Vorführung eines Fahrzeugs zur Hauptuntersuchung (HU) und gegebenenfalls zur Abgasuntersuchung (AU) an.

(2) Der Auftragnehmer ist kein Prüfer und führt selbst keine Hauptuntersuchung oder Abgasuntersuchung durch.

(3) Die Durchführung der HU und gegebenenfalls der AU erfolgt durch einen hierzu berechtigten beziehungsweise anerkannten Prüfer im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei einer zuständigen oder anerkannten Prüforganisation beziehungsweise Prüfstelle.

(4) Der Auftragnehmer kann vor der Vorführung eine Sichtprüfung ausgewählter, frei zugänglicher Fahrzeugbereiche durchführen.

(5) Diese Sichtprüfung ist ausdrücklich keine:

- Hauptuntersuchung,
- Abgasuntersuchung,
- Sicherheitsprüfung,
- vollständige technische Untersuchung,
- Diagnose,
- Reparaturfreigabe,
- Garantie für die Verkehrssicherheit oder Mangelfreiheit des Fahrzeugs.

(6) Die Sichtprüfung beschränkt sich ausschließlich auf äußerlich erkennbare und ohne weitergehende technische Prüfungen feststellbare Auffälligkeiten.

(7) Nicht erkennbare, verdeckte, sporadisch auftretende oder nur mit speziellen Prüfmitteln feststellbare Mängel sind nicht Gegenstand der Sichtprüfung.

(8) Soweit dem Auftragnehmer bei der Sichtprüfung erkennbare Auffälligkeiten oder Hinweise auf Wartungs- oder Reparaturbedarf auffallen, können diese dem Auftraggeber mitgeteilt werden.

(9) Aus dem Umstand, dass keine Auffälligkeiten festgestellt oder mitgeteilt wurden, kann nicht geschlossen werden, dass das Fahrzeug technisch mangelfrei, verkehrssicher oder für das Bestehen der HU oder AU geeignet ist.

AGB

§ 8 Keine Garantie für das Bestehen der HU/AU

(1) Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie dafür, dass das Fahrzeug die Hauptuntersuchung oder gegebenenfalls die Abgasuntersuchung besteht.

(2) Die Entscheidung über die Feststellung von Mängeln und über das Ergebnis der HU oder AU trifft ausschließlich der zuständige Prüfer.

(3) Das Prüfungsergebnis kann auch von Mängeln abhängen, die dem Auftragnehmer bei einer vorherigen Sichtprüfung nicht erkennbar waren.

(4) Das Bestehen einer vorherigen Sichtprüfung durch den Auftragnehmer stellt keine Zusicherung über das spätere Ergebnis der HU oder AU dar.

AGB

§ 9 Auswahl der Prüfstelle und Fahrzeugvorführung

(1) Sofern mit dem Auftraggeber nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, obliegt die Auswahl der Prüfstelle beziehungsweise Prüforganisation, bei der das Fahrzeug zur HU und gegebenenfalls AU vorgeführt wird, dem Auftragnehmer.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Auswahl nach organisatorischen, terminlichen, wirtschaftlichen und betrieblichen Gesichtspunkten vorzunehmen.

(3) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Vorführung bei einer bestimmten Prüfstelle oder Prüforganisation besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(4) Soweit Bestandteil des Auftrags, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Fahrzeug zum Zweck der Vorführung zur ausgewählten Prüfstelle zu überführen und dort vorzuführen.

(5) Der Auftraggeber trägt die Gebühren der Prüforganisation sowie die Kosten einer erforderlichen Nachprüfung oder erneuten Vorführung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

AGB

§ 10 Zusatzaufwand und außergewöhnliche Verschmutzungen

(1) Die angegebenen Preise gelten, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, für Fahrzeuge mit einem normalen und durchschnittlichen Verschmutzungsgrad.

(2) Bei außergewöhnlicher oder überdurchschnittlicher Verschmutzung, starken Tierhaaren, starken Flecken, erheblichen Geruchsbelastungen oder sonstigem deutlich erhöhten Reinigungsaufwand kann ein zusätzlicher Aufwand entstehen.

(3) Über kostenpflichtige Zusatzleistungen wird der Auftraggeber vor Durchführung entsprechend informiert.

AGB

§ 11 Preise und Zahlung

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vereinbarten Preise. Soweit Preise als „ab“-Preise, Grundpreise oder Richtpreise angegeben sind, richtet sich die endgültige Vergütung nach dem tatsächlichen, zur fachgerechten Durchführung der vereinbarten Leistung erforderlichen Arbeits- und Materialaufwand.

(2) Die angegebenen Grund- und „ab“-Preise gelten für Fahrzeuge und Leistungen mit normalem, durchschnittlichem Zustand und durchschnittlichem Arbeitsaufwand.

(3) Ergibt sich aufgrund von bei Auftragserteilung nicht erkennbaren Umständen ein zusätzlicher, über den gewöhnlichen Umfang hinausgehender Arbeits- oder Materialaufwand, ist der Auftragnehmer berechtigt, diesen zusätzlichen Aufwand nach den bei Vertragsschluss geltenden, dem Auftraggeber zugänglich gemachten Preisen oder – soweit hierfür kein Einzelpreis vereinbart wurde – nach dem tatsächlich erforderlichen Aufwand zuzüglich der vereinbarten beziehungsweise üblichen Vergütung abzurechnen.

(4) Ein zusätzlicher Arbeitsaufwand kann insbesondere entstehen durch außergewöhnliche oder starke Verschmutzungen, Tierhaare, Flecken, Geruchsbelastungen, schwer zugängliche Bereiche, besondere Materialeigenschaften, zusätzliche erforderliche Reinigungs- oder Vorbereitungsarbeiten, nicht erkennbare Vorschäden oder sonstige Umstände, die bei Auftragserteilung nicht erkennbar waren und die Durchführung der vereinbarten Leistung wesentlich erschweren.

(5) Für zusätzlichen, bei Auftragserteilung nicht erkennbaren und zur Durchführung der vereinbarten Leistung erforderlichen Aufwand gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung veröffentlichten beziehungsweise vereinbarten Zusatzpreise. Soweit für eine Zusatzleistung kein Einzelpreis festgelegt ist, erfolgt die Abrechnung nach dem vereinbarten Stundensatz.

(6) Soweit der zusätzliche Aufwand eine wesentliche Erweiterung des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs erfordert, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(7) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Abholung beziehungsweise Übergabe des Fahrzeugs ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen zu verlangen, sofern dies vor Vertragsschluss vereinbart wurde.

AGB

§ 12 Termine und Fertigstellungszeiten

(1) Bearbeitungszeiten und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Soweit keine verbindliche Vereinbarung getroffen wurde, handelt es sich um voraussichtliche Zeitangaben.

(3) Verzögerungen aufgrund von nicht vorhersehbarem Mehraufwand, technischen Problemen, Witterungseinflüssen, Krankheit, Lieferproblemen oder sonstigen Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, begründen keine Ansprüche, soweit gesetzlich zulässig.

AGB

§ 13 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(4) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(5) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

(6) Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt ebenfalls unberührt.

AGB

§ 14 Mängelrechte und Nacherfüllung

(1) Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Mangel vorliegen, gelten die gesetzlichen Mängelrechte.

(2) Soweit gesetzlich zulässig und vereinbart, ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.

(3) Ansprüche wegen eines vermeintlichen Mangels bestehen nicht, soweit das beanstandete Ergebnis auf nicht geschuldete Leistungen, nicht beeinflussbare Materialeigenschaften, bereits vorhandene Vorschäden oder außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs liegende Erwartungen zurückzuführen ist.

AGB

§ 15 Abnahme und Beanstandungen

(1) Der Auftraggeber wird gebeten, das Fahrzeug bei Übergabe auf offensichtliche Abweichungen oder Beanstandungen zu überprüfen.

(2) Offensichtliche Beanstandungen sollten dem Auftragnehmer möglichst unverzüglich mitgeteilt werden, damit eine zeitnahe Prüfung und gegebenenfalls Nacherfüllung ermöglicht wird.

(3) Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

AGB

§ 16 Datenschutz

Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet.

Weitere Informationen ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

AGB

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Gerichtsstände.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(4) Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

ÜBER UNS

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